17. Vorbringen der Parteien 17.1 Der Beschuldigte Der Beschuldigte liess über seinen Verteidiger ausführen, der Sachverhalt sei zwar eingestanden, er sei von der Vorinstanz aber rechtlich falsch eingeordnet worden. Die für den Betrug erforderliche Arglist könne nicht schon bei einem Verschweigen der Mittellosigkeit angenommen werden. Auch die übrigen für die Bejahung der Strafbarkeit erforderlichen Tathandlungen habe der Beschuldigte gerade nicht vorgenommen. Der Straf- und Zivilkläger 2 habe den Beschuldigten schon länger gekannt und um seine Mittellosigkeit gewusst.