Der Straf- und Zivilkläger 2 habe zwar gewusst, dass der Beschuldigte aufs Geld schauen müsse, habe mit ihm aber bisher nie schlechte Erfahrungen gemacht; vielmehr sei der Beschuldigte ihm bis dahin nie etwas schuldig geblieben und habe seine Rechnungen immer bar bezahlt. Dies führte die Vorinstanz zum Schluss, die Arglist sei zu bejahen und die Voraussetzungen für einen Betrug seien erfüllt.