Da es sich bei der Täuschung über den Zahlungswillen um eine Täuschung über innere Tatsachen handle, die einer Überprüfung nur schwer zugänglich sei, werde die betrugsbegründende Arglist häufig gegeben sein. Im vorliegenden Fall sei weiter zu beachten, dass es im Gastgewerbe unüblich sei, bei Konsumationen von unter CHF 200.00 die Zahlungsfähigkeit einer Person zu überprüfen. Der Straf- und Zivilkläger 2 habe zwar gewusst, dass der Beschuldigte aufs Geld schauen müsse, habe mit ihm aber bisher nie schlechte Erfahrungen gemacht;