16. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Sachverhalt sei vom Beschuldigten eingestanden. In rechtlicher Hinsicht sprach sie ihn des geringfügigen Betrugs schuldig. Sie erwog diesbezüglich, der Beschuldigte habe von Beginn weg gewusst, dass er weder zahlungsfähig noch zahlungswillig gewesen sei. Da es sich bei der Täuschung über den Zahlungswillen um eine Täuschung über innere Tatsachen handle, die einer Überprüfung nur schwer zugänglich sei, werde die betrugsbegründende Arglist häufig gegeben sein.