Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten weder ein iPhone übergeben, noch mit ihm einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hätte, wenn sie um seine wahre Identität und seine finanzielle Situation gewusst hätte. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Sein Ziel war es, sich von der Straf- und Zivilklägerin 1 unter Verwendung einer fremden Identitätskarte ein Mobiltelefon aushändigen zu lassen und ihm Zugang zu kostspieligen Dienstleistungen (Premium SMS) zu ermöglichen.