Da der Beschuldigte weder das iPhone zurückgab, noch die genutzten Dienstleistungen beglich, erlitt die Straf- und Zivilklägerin 1 einen Vermögensschaden. Auch der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden ist damit gegeben. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B:1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.4.4). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten weder ein iPhone übergeben, noch mit ihm einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hätte, wenn sie um seine wahre Identität und seine finanzielle Situation gewusst hätte.