Die Täuschung des Beschuldigten ist unter diesen Umständen als arglistig zu bezeichnen. Die Täuschung des Beschuldigten führte beim bearbeitenden Mittarbeitenden denn auch (kausal) zu einem Irrtum und veranlasste ihn einerseits dazu, dem Beschuldigten ein iPhone gegen Ratenzahlung herauszugeben und andererseits mit ihm einen Mobilfunkvertrag abzuschliessen und ihm so die Möglichkeit zum Bezug von Dienstleistungen einzuräumen, die er jeweils erst Ende Monat begleichen musste. Da der Beschuldigte weder das iPhone zurückgab, noch die genutzten Dienstleistungen beglich, erlitt die Straf- und Zivilklägerin 1 einen Vermögensschaden.