Beachtlich ist ausserdem, dass es sich beim Abschluss eines Mobilfunkvertrags um ein Alltagsgeschäft handelt, bei welchem zwar die Personalien überprüft werden; eingehende Abklärungen, die über die Kontrolle des Vorhandenseins eines gültigen amtlichen Ausweises gehen, sind aber nicht geschäftsüblich und konnten von der Straf- und Zivilklägerin 1 in der vorliegend zu beurteilenden Situation nicht verlangt werden. Die Täuschung des Beschuldigten ist unter diesen Umständen als arglistig zu bezeichnen.