Auch die auf dem Ausweis vermerkte Grösse und das Geburtsdatum treffen nicht exakt auf den Beschuldigten zu, waren aber umgekehrt auch nicht derart abwegig, dass ein wohlwollender Prüfer zwingend hätte misstrauisch werden müssen. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, ist ferner zu beachten, dass das äussere Erscheinungsbild einer Person stetig einem gewissen Wandel (Haare; Alter) unterliegt und so auch beim tatsächlichen Inhaber gewisse Unterschiede zwischen seiner physischen Erscheinung und dem Foto auf einem Ausweispapier bestehen.