Derart offensichtlich, dass sie sich bei einem kurzen Abgleich ohne Weiteres hätten offenbaren müssen, waren die physischen Unterschiede zwischen dem Erscheinungsbild des Beschuldigten und dem (kleinen) Foto des Strafklägers 1 auf der Identitätskarte nach Ansicht der Kammer aber nicht. Auch die auf dem Ausweis vermerkte Grösse und das Geburtsdatum treffen nicht exakt auf den Beschuldigten zu, waren aber umgekehrt auch nicht derart abwegig, dass ein wohlwollender Prüfer zwingend hätte misstrauisch werden müssen.