26 aber auch für die Vorinstanz offenbar vor allem dann, als die beiden Betroffenen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung physisch nebeneinander im Gerichtsaal standen. Derart offensichtlich, dass sie sich bei einem kurzen Abgleich ohne Weiteres hätten offenbaren müssen, waren die physischen Unterschiede zwischen dem Erscheinungsbild des Beschuldigten und dem (kleinen) Foto des Strafklägers 1 auf der Identitätskarte nach Ansicht der Kammer aber nicht.