Es sprach somit aus Sicht des bearbeitenden Mitarbeitenden bereits Vieles dafür, dass die vom Beschuldigten angegebene Identität auch tatsächlich stimmte. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, sind zwischen dem äusseren Erscheinungsbild des Beschuldigten und dem Bild des Strafklägers 1 bei ganz genauem Hinsehen durchaus Unterschiede auszumachen. Diese verwirklichten sich