Anders als noch die Vorinstanz, erblickt die Kammer im vorliegend zu beurteilenden Fall keine Konstellation, in welcher die Mitarbeitenden der Straf- und Zivilklägerin 1 ohne Weiteres hätten realisieren müssen, dass es sich beim Beschuldigten nicht um den Strafkläger 1 handelte, für den er sich ausgab. Zunächst stimmte der vom Beschuldigten genannte Name mit dem Namen auf dem Dokument überein, welches die Straf- und Zivilklägerin 1 von ihm für die Prüfung der Identität einforderte. Es sprach somit aus Sicht des bearbeitenden Mitarbeitenden bereits Vieles dafür, dass die vom Beschuldigten angegebene Identität auch tatsächlich stimmte.