In dieser Situation wäre es einer mit der Prüfung beauftragten Person unter Umständen zuzumuten, zur Verifizierung einen ergänzenden Ausweis zu verlangen. Anders als noch die Vorinstanz, erblickt die Kammer im vorliegend zu beurteilenden Fall keine Konstellation, in welcher die Mitarbeitenden der Straf- und Zivilklägerin 1 ohne Weiteres hätten realisieren müssen, dass es sich beim Beschuldigten nicht um den Strafkläger 1 handelte, für den er sich ausgab.