Genau wie bei Urkunden im Geschäftsverkehr grundsätzlich von ihrer Echtheit ausgegangen werden kann, darf bei amtlichen Ausweisen nach Ansicht der Kammer grundsätzlich ebenfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Person, die physischen Gewahrsam über das Dokument hat, auch um deren rechtmässigen Inhaber handelt. Es kann zumindest als ungewöhnlich bezeichnet werden, dass eine Person, die eine falsche Identität annimmt, einen echten Ausweis präsentieren kann.