Vorliegend verwendete der Beschuldigte zwar nicht eine gefälschte, sondern eine echte Urkunde bzw. mit der Identitätskarte des Strafklägers 1 gar eine echte amtliche Urkunde. Genau wie bei Urkunden im Geschäftsverkehr grundsätzlich von ihrer Echtheit ausgegangen werden kann, darf bei amtlichen Ausweisen nach Ansicht der Kammer grundsätzlich ebenfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Person, die physischen Gewahrsam über das Dokument hat, auch um deren rechtmässigen Inhaber handelt.