251 aStGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden dürfe. Anders könne es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergäben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1455/2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend verwendete der Beschuldigte zwar nicht eine gefälschte, sondern eine echte Urkunde bzw. mit der Identitätskarte des Strafklägers 1 gar eine echte amtliche Urkunde.