Er beliess es indessen nicht bei dieser blossen Behauptung, sondern belegte diese mit einer auf den entsprechenden Namen lautenden Identitätskarte, wie sie von den Mitarbeitenden eines Mobilfunkanbieters beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages üblicherweise verlangt wird. Im Zusammenhang mit der Verwendung von falschen Urkunden erachtet das Bundesgericht das Merkmal der Arglist als erfüllt, wenn ein Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 aStGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden dürfe.