Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.3 je mit Hinweisen). Zur die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung führte das Bundesgericht in BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 weiter Folgendes aus: Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend.