Bei einfachen falschen Angaben ist von einem arglistigen Verhalten auszugehen, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.3 je mit Hinweisen).