24 14.3 Rechtliche Würdigung 14.3.1 Theoretische Grundlagen Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemandem durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird nach Art. 146 Abs. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.