628), sind für die Kammer – auch aufgrund der Grösse und der Qualität der Bilder – nur sehr begrenzt auszumachen. Soweit die Vorinstanz ausführt, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe überdies festgestellt werden können, dass der Strafkläger 1 sehr schmal, der Beschuldigte dagegen kräftig gebaut sei, kann dies für die Beurteilung der Verwechselbarkeit in der vorliegenden Situation gerade nicht von Bedeutung sein (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 626).