40) weisen diesbezüglich markante Differenzen auf. Unterschiede in der Kopfform und dem Verlauf der Wangenknochen, wie sie von der Vorinstanz ausgemacht wurden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 628), sind für die Kammer – auch aufgrund der Grösse und der Qualität der Bilder – nur sehr begrenzt auszumachen.