Auch sonst unterscheiden sich die Ausweisbilder bei einem näheren Vergleich deutlich. So hat der Beschuldigte wesentlich kürzere Haare als der Strafkläger 1 und auch sein Haaransatz verläuft anders als jener des Strafklägers 1. Dabei handelt es sich allerdings, wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, um Merkmale, die oftmals einem zeitlichen Wandel unterworfen sind und anhand welcher eine sichere Identifikation nicht immer möglich ist. Bereits die Ausweisbilder des Strafklägers 1 aus dem Jahr 2010 (pag. 345) und 2013 (pag. 40) weisen diesbezüglich markante Differenzen auf.