117). Von der Vorinstanz unerwähnt geblieben ist dagegen, dass die Kauf- und Ratenzahlungsvereinbarung nicht nur vom Beschuldigten (mit der Unterschrift «C.________») unterzeichnet wurde, sondern auch im Feld «Identität geprüft» eine Unterschrift auszumachen ist, die vermutungsweise von einem Mitarbeitenden der Straf- und Zivilklägerin 1 stammt (pag. 118). Weiter stellte die Straf- und Zivilklägerin 1 die Verbindungsdaten der Mobilfunknummer zur Verfügung, welche dem Beschuldigten mit dem soeben erwähnten Mobilfunkvertrag zugeteilt wurde (pag.