625 ff.). Der Beschuldigte brachte oberinstanzlich sinngemäss vor, die Straf- und Zivilklägerin 1 hätte bei gebotener Sorgfalt merken müssen, dass es sich bei ihm nicht um den Strafkläger 1 gehandelt habe und hätte den erlittenen Schaden so abwenden können. Sein Vorgehen könne nicht als arglistig bezeichnet werden und er sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. 14.2 Beweismittel und Würdigung 14.2.1 Allgemeines