22 Beschuldigte unter Verwendung des Namens des Strafklägers 1 einen Mobiltelefonvertrag und einen Ratenzahlungsvertrag für ein iPhone abschloss, mit welchem er im Anschluss diverse Dienstleistungen bezog. Für die Herleitung dieses Sachverhalts kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625 ff.).