14. Erwägungen der Kammer 14.1 Unbestrittener Sachverhalt Auch dieser Vorwurf wird vom Beschuldigten oberinstanzlich in sachverhaltsmässiger Hinsicht anerkannt. Es ist damit nicht bestritten, dass sich der Beschuldigte in einen Shop der Straf- und Zivilklägerin 1 begab, sich dort als Strafkläger 1 ausgab und sich mit dessen Identitätskarte auswies. Weiter ist nicht bestritten, dass der