Arglist sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann zu verneinen, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe. Entsprechend entfalle der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lasse. Die Selbstverantwortung des Opfers führe daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden.