Lediglich gestützt auf das kleine Foto, das auf der Identitätskarte abgebildet sei, seien auch die Unterschiede im Gesicht nicht ohne Weiteres auszumachen. Ein einfacherer Vergleich habe dagegen bei der Unterschrift vorgenommen werden können, die der Beschuldigte unter den Vertrag gesetzt habe. Diese sei kaum von jener des Strafklägers 1 zu unterscheiden. Arglist sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann zu verneinen, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe.