Soweit die Verteidigung ausgeführt habe, die Straf- und Zivilklägerin 1 hätte aufgrund des Grössenunterschieds oder der unterschiedlich geformten Wangenknochen misstrauisch werden müssen, könne ihr nicht gefolgt werden. Der Unterschied von 12 Zentimetern in der Körpergrösse falle einem Betrachter bloss dann auf, wenn die betreffenden Personen nebeneinander stehen würden. Lediglich gestützt auf das kleine Foto, das auf der Identitätskarte abgebildet sei, seien auch die Unterschiede im Gesicht nicht ohne Weiteres auszumachen.