13.2 Die Generalstaatsanwaltschaft Dagegen führte Staatsanwältin M.________ aus, der Beschuldigte habe sich nicht nur als Strafkläger 1 ausgegeben, sondern er habe diese falsche Identität auch mit einer Identitätskarte belegt. Mit der Vorlage der Identitätskarte habe er ein amtliches Dokument verwendet, dem im Rechtsverkehr erhöhtes Vertrauen entgegengebracht werde. Soweit die Verteidigung ausgeführt habe, die Straf- und Zivilklägerin 1 hätte aufgrund des Grössenunterschieds oder der unterschiedlich geformten Wangenknochen misstrauisch werden müssen, könne ihr nicht gefolgt werden.