Der Strafkläger 1 sei nicht nur kleiner, zierlicher und schlanker, sondern auch wesentlich jünger als der Beschuldigte, so dass die falsche Identität mit einem einfachen Blick auf die Identitätskarte hätte festgestellt werden können. Das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin 1 verdiene keinen Schutz und der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen, bzw. sei das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen. 13.2