21 Umständen keinen Schutz und der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 628 f.). Den eventualiter angeklagten Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage prüfte die Vorinstanz nicht.