12. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 628). Sie erwog in rechtlicher Hinsicht, alles was der Beschuldigte getan habe, sei mit einer fremden Identitätskarte in einen Shop der Straf- und Zivilklägerin 1 gegangen zu sein und sich dort als Strafkläger 1 ausgegeben zu haben. Durch dieses Verhalten habe er weder ein Lügengebäude aufgebaut, noch sich besonderer Machenschaften bedient. Weiter habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass seine Identität im Shop überprüft würde.