Die Kadenz der Bezüge bzw. der Bezugsversuche zeigt sodann, dass er erhebliche Energie darauf verwendete, die neu gefundene Geldquelle vollständig aufzubrauchen. 10.2.6 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs gemäss Ziff. I.1.1.1 bis I.1.1.13 der Anklageschrift schuldig zu erklären. III. Betrug, evtl. betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. I.1.3 der Anklageschrift)