Auch für die Subsumtion kann vorab auf die als richtig und vollständig erachteten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 616 f.). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der oberinstanzlichen Freisprüche nach wie vor von einer Viel-