Zur Gewerbsmässigkeit Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er nach Art. 148 Abs. 2 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Gewerbsmässigkeit zutreffend erörtert. Auf ihre Erwägungen diesbezüglich (S. 19 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 615 f.) ist zu verweisen. Auch für die Subsumtion kann vorab auf die als richtig und vollständig erachteten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.