Beachtlich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass es sich bei der vom Beschuldigten eingereichten Kopie um die Kopie einer gültigen Identitätskarte des Strafklägers 1 handelte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht als gestohlen gemeldet worden war. Dass die Zivilklägerin es in dieser Situation unterliess, auch die übrigen Angaben detailliert zu überprüfen, führt nach Ansicht der Kammer nicht dazu, dass ihr vorgeworfen werden könnte, sie habe die ihr zumutbaren Massnahmen gegen einen Missbrauch der Karte nicht wahrgenommen. 10.2.5 Zur Gewerbsmässigkeit Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er nach Art.