Der Umstand, dass der Beschuldigte die geforderte Ausweiskopie umgehend und in der gewünschten Form präsentieren konnte, durfte nach Ansicht der Kammer von der Zivilklägerin als gewichtiges Indiz gewertet werden, dass es sich beim Antragssteller tatsächlich um den ihr bereits bekannten Strafkläger 1 handelte. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass es sich bei der vom Beschuldigten eingereichten Kopie um die Kopie einer gültigen Identitätskarte des Strafklägers 1 handelte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht als gestohlen gemeldet worden war.