So war es nicht der Beschuldigte, welcher mit der Kopie der Identitätskarte an die Zivilklägerin gelangte. Vielmehr war es die Zivilklägerin selber, die beim Antragssteller zur Verifizierung seiner Identität die Kopie eines Ausweispapiers verlangte. Der Umstand, dass der Beschuldigte die geforderte Ausweiskopie umgehend und in der gewünschten Form präsentieren konnte, durfte nach Ansicht der Kammer von der Zivilklägerin als gewichtiges Indiz gewertet werden, dass es sich beim Antragssteller tatsächlich um den ihr bereits bekannten Strafkläger 1 handelte.