Umgekehrt wird einem amtlichen Ausweispapier im Geschäftsverkehr ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht und es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es bloss vom Inhaber selber verwendet wird. Auch die Kopie eines solchen Ausweispapiers kann beim Empfänger unter Umständen ein berechtigtes Vertrauen begründen. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich vorliegend um eine solche Situation: So war es nicht der Beschuldigte, welcher mit der Kopie der Identitätskarte an die Zivilklägerin gelangte.