Wie vom Beschuldigten zutreffend ausgeführt und grundsätzlich auch von der Zivilklägerin selber anerkannt, hätte man bei einem sorgfältigen Abgleich der bestehenden Kundendaten mit den Angaben im neuen Antragsformular stutzig werden können, ja stutzig werden müssen, ob es sich beim Antragssteller tatsächlich um den Strafkläger 1 handelte. So unterschieden sich die neuen Angaben nicht nur bezüglich Adresse, Telefonnummer und Einkommensverhältnissen eindeutig von jenen im ursprünglichen Formular, sondern standen zu diesen mit Blick auf die angegebene Arbeits- und Wohnsituation gar in offenem Widerspruch (vgl. dazu Ziff. 10.1.2/c hiervor).