19 nen Kundendaten mit den Angaben im neuen Antragsformular nahm sie dagegen anscheinend nicht oder zumindest nicht sorgfältig vor. Wie vom Beschuldigten zutreffend ausgeführt und grundsätzlich auch von der Zivilklägerin selber anerkannt, hätte man bei einem sorgfältigen Abgleich der bestehenden Kundendaten mit den Angaben im neuen Antragsformular stutzig werden können, ja stutzig werden müssen, ob es sich beim Antragssteller tatsächlich um den Strafkläger 1 handelte.