In der vorliegenden Konstellation hätten bloss Abklärungen zur persönlichen Situation des Antragsstellers Anhaltspunkte zu dessen wahrer Identität liefern können. In dieser Hinsicht beschränkte sich die Zivilklägerin darauf, beim Antragssteller die Kopie eines Identitätspapiers zu verlangen. Einen Abgleich der bereits vorhande-