Es ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass die Zivilklägerin ihre Prüfung bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Strafklägers 1 auf eine Anfrage bei der ZEK beschränkte. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, wären eingehendere Abklärungen zu der finanziellen Situation des Strafklägers 1 denn auch nicht geeignet gewesen, den Beschuldigten als (falschen) Antragssteller zu enttarnen. In der vorliegenden Konstellation hätten bloss Abklärungen zur persönlichen Situation des Antragsstellers Anhaltspunkte zu dessen wahrer Identität liefern können.