Mit der bereits bestehenden, mehrjährigen und gemäss der Zivilklägerin unproblematischen Kundenbeziehung mit dem Strafkläger 1 lag aber umgekehrt eine Begebenheit vor, die geeignet war, der Zivilklägerin entscheidende Informationen zu der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungswilligkeit des Strafklägers 1 zu liefern und ein gewisses Vertrauen zu begründen. Es ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass die Zivilklägerin ihre Prüfung bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Strafklägers 1 auf eine Anfrage bei der ZEK beschränkte.