Zunächst gewährte die Zivilklägerin dem sich als Strafkläger 1 ausgebenden Beschuldigten eine nicht unerhebliche Kreditlimite von monatlich CHF 5‘000.00, weshalb ihr gewisse Prüfungsanstrengungen sicherlich zuzumuten waren. Mit der bereits bestehenden, mehrjährigen und gemäss der Zivilklägerin unproblematischen Kundenbeziehung mit dem Strafkläger 1 lag aber umgekehrt eine Begebenheit vor, die geeignet war, der Zivilklägerin entscheidende Informationen zu der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungswilligkeit des Strafklägers 1 zu liefern und ein gewisses Vertrauen zu begründen.