148 aStGB erfüllt (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 614). Für die Beurteilung der Frage, ob die Zivilklägerin die ihr zumutbaren Massnahmen gegen einen Missbrauch der Karte getroffen hatte, sind nach Ansicht der Kammer verschiedene Umstände von Bedeutung: Zunächst gewährte die Zivilklägerin dem sich als Strafkläger 1 ausgebenden Beschuldigten eine nicht unerhebliche Kreditlimite von monatlich CHF 5‘000.00, weshalb ihr gewisse Prüfungsanstrengungen sicherlich zuzumuten waren.