Bereits die Art und Weise, wie der Beschuldigte zur Kreditkarte kam und wie er sie in der Folge verwendete, lassen den Schluss zu, dass er zu keinem Zeitpunkt gewillt war, allfällige Ausstände zu begleichen. Dazu wäre er aufgrund seiner finanziellen Situation auch nicht in der Lage gewesen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt und vom Beschuldigten oberinstanzlich nicht bestritten, sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 148 aStGB erfüllt (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.